Betreuungsregelung ab 23.03.2020

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung [zur Notbetreuung] erweitert.

Besonderer Betreuungsbedarf

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

Freitagnachmittag (20.03.2020) erreichte uns die 8. Mail des Ministeriums für Schule und Bildung zum Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen, darin heißt es unter anderem

„Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung [zur Notbetreuung] erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können. […]

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.“

Die gesamte Mail finden Sie unter

www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200320/index.html

Nach wie vor ist es wichtig, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Wir tun unser Möglichstes, um dies zu gewährleisten. Machen Sie bitte von dem Angebot nur dann Gebrauch, wenn Ihr familiäres Umfeld keine Betreuung ermöglichen kann.

Bitte melden Sie Ihr Kind für eine Betreuung unter

pesch@eg-lippstadt.de  und unter sekretariat@eg-lippstadt.de

oder (ab Montag) telefonisch über das Sekretariat (02941/7015) unter der Angabe

folgender Informationen an:

Name und Vorname des Kindes

Klasse

Benötigte Betreuungszeiten*

Unverzichtbare Funktionstätigkeit der Eltern**


*Grundsätzlich ist eine Betreuungszeit von 7:50 bis 15:00 Uhr möglich; je nach Anmeldung sind natürlich auch kürzere Zeiten denkbar.

** Eltern müssen „Angehörige von Berufsgruppen sein, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.“

(Gesundheitsversorgung, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, öffentliche Sicherheit und Ordnung – auch nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr, Sicherung der öffentlichen Infrastrukturen, Lebensmittelversorgung und zentrale Stelle von Staat, Justiz und Verwaltung)

Wir können nur die Kinder betreuen, die zum ersten Betreuungstag eine Unverzichtbarkeitserklärung des Arbeitgebers mitbringen.

Bestehende Anmeldung zur Betreuung bleiben selbstverständlich und müssen nicht neu geschickt werden.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute!

Monika Pesch und Steven Klose

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