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Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins für das Evangelische Gymnasium

§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Förderverein für das Evangelische Gymnasium e.V. mit Sitz in Lippstadt ist beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister unter der Nummer 40390 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Evangelischen Gymnasiums in Lippstadt, z.B.

a) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, der Studienfahrten, der Bildung und Erziehung,
b) Unterstützung bedürftiger Kinder,
c) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
d) Unterstützung der Schülermitverwaltung,
e) Pflege der Beziehungen zwischen Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
f) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel,
g) bauliche Maßnahmen.

Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 2 - Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 - Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss
des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die den Verpflichtungen nicht nachkommen oder in
sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 6 - Beiträge und Geschäftsjahr
Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt im Ermessen des Mitglieds und beträgt mindestens 12 EUR. Der Mindestbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des IV. Quartals des Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· der Beirat
· die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der jeweiligen Schulleitung, der jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft, Schriftführer und Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden durch die Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam. Dieser Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis vertritt der Schriftführer den Vorsitzenden.

§ 9 – Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu
den Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstands mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 - Beirat
(1) Auf Vorschlag des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung den Beirat auf die Dauer von zwei Jahren. Der Beirat besteht aus fünf bis zwanzig Mitgliedern. Zu Beiratsmitgliedern sollen Mitglieder des Vereins gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besondere Dienste erworben haben oder die über besondere Erfahrung auf den Arbeitsgebieten verfügen.
(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und soll ihm Anregungen für die Durchführung der
Aufgaben des Vereins geben.
(3) Der Vorsitzende hat den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten auf dem Laufenden zu halten und bei
allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende des Vorstandes.

§ 11 – Mitgliederversammlung und deren Befugnisse
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder, bezogen auf die Mitgliederzahl zum jeweiligen Beginn des aktuellen Geschäftsjahres, dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Einladung ergeht in Textform gemäß § 126b BGB unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht
zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 1 und den Beirat gem. § 10. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 6) sowie über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

§12 - Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Schulträger, die Evangelische Kirche von Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Schule in der Trägerschaft der Landeskirche zu verwenden.

Lippstadt, den 25.06.2013